saP

 

Ich berate Sie gerne in naturschutzfachlichen Anliegen und führe für Sie spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen (saP) durch.

 

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Größere Planungsvorhaben erfordern in Bayern eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP). Im Sinne des Artenschutzes wird geprüft, ob das geplante Vorhaben gegen die Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG verstößt. Dies beinhaltet die Überprüfung folgender Verbote:

  • Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchg : streng geschützte Tierarten oder europäische Vogelarten dürfen nicht verletzt oder getötet werden
  • Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: streng geschützte Tierarten oder europäische Vogelarten dürfen nicht gestört werden
  • Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG: wichtige Habitate streng geschützter Tierarten oder besonders beschützte Pflanzenarten oder deren Habitate dürfen nicht beschädigt werden (vgl. LfU 2016)

In Bayern sind für dieses naturschutzfachliche Gutachten die 167 Vogelarten sowie alle 94 Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie relevant. Zunächst wird eine Vorprüfung (Relevanzprüfung) durchgeführt , um herauszufinden, ob im Plangebiet mit den oben genannten Tier- und Pflanzenarten zu rechnen ist und ob diese vom Vorhaben betroffen sein könnten.
Sollte durch diese Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden können, dass streng geschützte Tierarten oder europäische Vogelarten, sowie besonders geschützte Pflanzenarten vom Vorhaben beeinträchtigt werden, werden die dafür notwendigen Bestandserfassungen durchgeführt. Abschließend werden mögliche Minimierungs-, und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) aufgeführt, um die Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG zu minimieren oder gar auszuschließen.